Über

Gründung:
30/12/1980
Rechtsform:

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Firmenbuchnummer:
098207y
Urbanität:
Urbane Großzentren
Bundesland:
Bezirk:
Landschaft:
Gemeinde:
Herzer Bau- und Transport GmbH - Firma / Unternehmen
Firmen / Unternehmen in Groß-Enzersdorf

Soziale Netzwerke

Filialen

  1. Herzer Bau- und Transport GmbH
    Zachgasse 16 / 1220 Wien, Donaustadt
    T 01/2858010
  2. Herzer Bau- und Transport GmbH
    Zachgasse 18 / 1220 Wien, Donaustadt
    T 01/2858010

Mitgliedschaften

  • Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Bau Wien
  • Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe
  • Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Fahrzeugtechnik NÖ
  • Wirtschaftskammer Wien, Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels
  • Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe NÖ
  • Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Transporteure
  • Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
  • Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

Berechtigungen

  • Handelsgewerbe gem. § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973
  • Baumeister (Par.202 GewO.1994). Geändert auf: Baugewerbetreibender, eingeschr. auf ausführende Tätigkeiten während der Dauer der Geschäftsführerbestellung von Herrn Wolfgang Herzer (Wirksamkeit: 26.9.2014)
  • Sand-, Erde und Schottergewinnung
  • Schneeräumer (Verkehrsflächenreiniger)
  • Sammeln und Behandeln von Abfällen
  • Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Reparatur von Kraftfahrzeugen und Anhängern
  • Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen zur Einstellung von KFZ), beschr. auf ein Flächenausmaß von 500 qm gem. § 103 Abs 1 lit.c Z 8 GewO 1973
  • Deichgräbergewerbe
  • Betrieb zu Dienstleistungen an KFZ (Servicestation) unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen oder konzessionspflichtigen Tätigkeit, begrenzt auf ein Flächenausmaß von 200 qm
  • Beförderung von Gütern mit KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 100 KFZ (§ 2 Abs. 2 Z. 2 und § 3 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995) eingeschr. auf die Verwendung von 30 Kfz
  • Betrieb von Tankstellen gem. § 103 Abs 1 lit.c Z 4 GewO 1973, beschr. auf drei Zapfauslässe
  • Güterbeförderung mit KFZ, beschr. auf die Verwendung von Sechzig KFZ. Nunmehr: gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit KFZ des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 60 KFZ (Par.2 Abs 2 Z
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