Über
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Soziale Netzwerke
Branchen
Grundstoffe Steine, Erden, Salz Kies, Sand, Ton & Kaolin
Versorgung / Recycling Sammlung & Recycling Abfallsammlung
Bau /-neben Hoch + Tiefbau Hoch + Tiefbau
Bau /-neben Hoch + Tiefbau Deichgräberei
Handel & Kfz Kfz Kraftfahrzeugmechaniker
Handel & Kfz EH Sachgüter Tankstellen
Handel & Kfz EH Sachgüter Baumarkt
Filialen
Mitgliedschaften
- Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Bau Wien
- Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe
- Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Fahrzeugtechnik NÖ
- Wirtschaftskammer Wien, Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels
- Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe NÖ
- Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Transporteure
- Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
- Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement
Berechtigungen
- Handelsgewerbe gem. § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973
- Baumeister (Par.202 GewO.1994). Geändert auf: Baugewerbetreibender, eingeschr. auf ausführende Tätigkeiten während der Dauer der Geschäftsführerbestellung von Herrn Wolfgang Herzer (Wirksamkeit: 26.9.2014)
- Sand-, Erde und Schottergewinnung
- Schneeräumer (Verkehrsflächenreiniger)
- Sammeln und Behandeln von Abfällen
- Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Reparatur von Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen zur Einstellung von KFZ), beschr. auf ein Flächenausmaß von 500 qm gem. § 103 Abs 1 lit.c Z 8 GewO 1973
- Deichgräbergewerbe
- Betrieb zu Dienstleistungen an KFZ (Servicestation) unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen oder konzessionspflichtigen Tätigkeit, begrenzt auf ein Flächenausmaß von 200 qm
- Beförderung von Gütern mit KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 100 KFZ (§ 2 Abs. 2 Z. 2 und § 3 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995) eingeschr. auf die Verwendung von 30 Kfz
- Betrieb von Tankstellen gem. § 103 Abs 1 lit.c Z 4 GewO 1973, beschr. auf drei Zapfauslässe
- Güterbeförderung mit KFZ, beschr. auf die Verwendung von Sechzig KFZ. Nunmehr: gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit KFZ des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 60 KFZ (Par.2 Abs 2 Z